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   OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17   

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https://dejure.org/2018,55789
OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17 (https://dejure.org/2018,55789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2018 - 20 UF 182/17 (https://dejure.org/2018,55789)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 20 UF 182/17 (https://dejure.org/2018,55789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters: Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei Missbrauchsverdacht der Kindesmutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG §§ 58 ff.
    Einschränkung des Umgangsrechts

  • rechtsportal.de

    BGB § 1684
    Umgangsrecht; sexueller Missbrauch; Missbrauchsüberzeugung; pädophile Haupt- oder Nebenströmung; Kindeswohlgefährdung; Bürgerliches Recht; Familienrecht; Annahme einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Missbrauchsüberzeugung der Kindesmutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 2009
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17
    Es bedarf der Feststellung einer konkreten Gefährdung für das Kind, falls die Anordnung des begleiteten Umgangs unterbliebe (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494 f.).

    Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs beschränkt nicht nur den betreffenden Elternteil massiv in seinem Elternrecht, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (BVerfG FamRZ 2008, 494 f.).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 1 BvR 1530/14

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einschränkung des Umgangsrechts auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17
    cc) Eine konkrete Gefahr des Kindeswohls besteht vorliegend auch nicht darin, dass im Fall einer Anordnung von unbegleiteten Umgangskontakten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es zu einem vollständigen Kontaktabbruch zwischen dem Vater und dem Kind kommen wird (vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 1530/14, juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11

    Umgangsrecht: Befristeter Ausschluss bei vehementer Ablehnung des Kontakts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17
    Die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls entspricht dem Maßstab des § 1666 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012, 9 UF 235/11, juris; OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 925, 926; Staudinger/Rauscher, BGB, Stand: 2014, § 1684 Rn. 268).
  • OLG Oldenburg, 01.02.2005 - 11 UF 40/04
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17
    Die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls entspricht dem Maßstab des § 1666 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012, 9 UF 235/11, juris; OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 925, 926; Staudinger/Rauscher, BGB, Stand: 2014, § 1684 Rn. 268).
  • OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19

    Anordnung begleiteten Umgangs im Umgangsverfahren: Teilentscheidung bei

    Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen, wie etwa Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 2009 m.w.N.).

    Für das weitere - zudem auch aus den nachfolgenden Gründen noch nicht entscheidungsreife - Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen, wie etwa Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 2009 m.w.N.).

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